Bezüge

Bezügemitteilungen

Erläuterungen zur Bezügemitteilung für Beamtinnen und Beamte HIER >>>

 

Veränderte Zuverdienstgrenzen bei Ruhestandsbeamten

A. Betroffener Personenkreis

– Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder Schwerbehinderung in den Ruhestand versetzt wurden und neben der Versorgung ein Erwerbseinkommen beziehen
– Ruhestandsbeamte, die seit Dezember 2006 in den vorzeitigen Ruhestand versetzt wurden und neben der Versorgung ein Erwerbseinkommen beziehen.
Achtung: Hinterbliebene (Witwen, Waisen) sind von der Neuregelung NICHT betroffen!

B. Neue Rechtslage
Ein monatliches Einkommen bis zu € 400 (Brutto) führt in keinem Fall zu einer Kürzung des Ruhegehalts (”Ruhensbetrag”). Die individuelle Zuverdiensthöchstgrenze kann jedoch gegenüber der bisherigen Rechtslage erheblich sinken.

C. Folgen für den betroffenen Personenkreis
Aufgrund der verringerten Zuverdiensthöchstgrenze kann es ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des DNeuG bei einem monatlichen Bruttoverdienst von über € 400
– erstmalig zu einer einkommensbedingten Kürzung des Ruhegehaltes oder
– zu einer erhöhten einkommensbedingten Kürzung des Ruhegehaltes kommen.

Auf der Bezügemitteilung ist der Betrag einer einkommensbedingten Kürzung mit der Lohnart 3853 ausgewiesen.

D. Bestehende Anzeigepflichten
Beachten Sie bitte, dass weiterhin jede Aufnahme, Änderung oder Beendigung einer Tätigkeit beim Versorgungsservice anzuzeigen ist.

Ausnahme
Bei Schwankungen des monatlichen Erwerbseinkommens innerhalb eines bereits angezeigten “Minijobs” (Einkommen maximal € 400 pro Monat, kein weiteres Erwerbseinkommen) ist die Vorlage von Einkommensnachweisen nicht erforderlich.

Info vom Februar 2009 des VES der Deutschen Telekom AG

 

Rentner dürfen mehr verdienen

Immer mehr Menschen sind im Alter auf einen Zusatzverdienst angewiesen, um ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können. Seit Jahresbeginn können Altersrentner 400 Euro statt bisher 355 Euro monatlich hinzuverdienen, ohne dass ihre Rentenbezüge gekürzt werden. Rückwirkend zum 1. Januar 2008 hat der Gesetzgeber die Hinzuverdienstgrenze angehoben. Sie gilt für Rentner unter 65 Jahre. Die Hinzuverdienstgrenze für Altersrentner wurde bisher oftmals mit der Verdienstgrenze für Minijobber verwechselt, die schon seit 2003 bei 400 Euro liegt. Das Problem: Wer mehr hinzuverdiente als erlaubt, dem musste die Rentenversicherung die Rente kürzen.
Auch bei Renten wegen voller Erwerbsminderung und wegen Erwerbsunfähigkeit gilt jetzt die neue Hinzuverdienstgrenze von 400 Euro im Monat. Wer über 65 ist und Rente bezieht, kann wie bisher unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird.
TAS

Beamte müssen auf ihre Zuverdienstgrenzen besonders achten.